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Pressemitteilung zur Altanschließer-Problematik

Am 17. Dezember 2015 wurde ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.12.15 bekannt, dass das Brandenburger Kommunalabgabengesetz in der Frage der Bescheidung der sogenannten „Altanschließer“ nicht mit dem Grundgesetz konform ist. Seit dem gab es ganz verschiedene Reaktionen, die teilweise seltsam erscheinen.

Worum geht es?

Als „Altanschließer“ werden die Grundstückseigentümer bezeichnet, die schon vor 1990 an eine Trinkwasserleitung oder Abwasserleitung angeschlossen waren. Ob und wann diese Grundstückseigentümer zu einmaligen Anschlussbeiträgen herangezogen werden können war strittig. Eine Klärung durch die Verwaltungsgerichte im Land Brandenburg erfolgte erst gut 10 Jahre nach der Wiedervereinigung. Ein Grund war, dass zum einen Aufgabenträger (Zweckverbände) nicht ordnungsgemäß gegründet waren, aber trotzdem durch die damaligen unteren Brandenburger Landesbehörden zugelassen wurden. Außerdem dauerten damals die Verwaltungsgerichtsverfahren oft mehre Jahre, weil das Land Brandenburg einfach zu wenig Richterstellen für die zu bewältigende Arbeit bereitstellte.

Das Brandenburger Oberverwaltungsgericht stellte 2003 fest, dass die sogenannten „Altanschließer“ nicht mit den „Neuanschließern“ gleichgestellt sind. Aus Sicht des Gerichtes war es nicht möglich, dass die „Neuanschließer“ für die Herstellung der Trinkwasseranlagen und Abwasseranlagen einmalige Anschlussbeiträge zahlen mussten, dann aber auch noch die gleichen Verbrauchsgebühren zahlen sollten. Schließlich hatten die „Neuanschließer“ mit den Beiträgen ein Teil der Leitungen finanziert, die „Altanschließer“ nicht. Deshalb hätten aus Sicht des Gerichts entweder alle Beiträge zahlen müssen oder aber z.B. die „Altanschließer“ eine höhere Verbrauchsgebühr.

Wie sollte das Problem behoben werden?

Die Landesverwaltung und der Landtag des Landes Brandenburg versuchte 2004 das Problem zu lösen, indem das Kommunalabgabengesetz geändert wurde. In dem Gesetz wurde nun festgelegt, dass die Festsetzungsverjährung für die Beitragserhebung erst beginnt, wenn es eine rechtswirksame Beitragssatzung gibt. Da viele Aufgabenträger 1993/1994 noch gar nicht rechtmäßig gegründet waren, gab es auch keine rechtswirksam erlassenen Satzungen. Schon aus diesem Grund, der auch auf die fehlerhaften Genehmigungen der unteren Brandenburger Landebehörden beruhte, meinte man in Landesverwaltung und Landtag damals, wären es noch möglich die „Altanschließer“ zu bescheiden. Die 4-Jährige Festsetzungsfrist begann nach der Gesetzesänderung von 2004 nun meist frühestens im Jahr 2000. Das Bundesverfassungsgericht hat nun festgestellt, dass diese Gesetzesänderung gegen das Grundgesetz verstößt. Dies gilt zu mindestens für alle Fälle, in denen schon nach der alten Regelung des Brandenburger Kommunalabgabengesetzes im Jahr 2000 eine Verjährung eingetreten war.

Was passiert nun?

Zunächst ist einmal zu würdigen, wer hier etwas verkehrt beurteilt hat. Wenn unser Brandenburger Innenminister durch das Land zieht, und verkündet, dass größere Verwaltungseinheiten besser seien, ist diese Angelegenheit ein gutes Beispiel, für das Gegenteil. Hier hat 2004 und davor eindeutig die größte Verwaltung in Brandenburg, die Landesverwaltung versagt. Es bleibt abzuwarten, ob diese nun auch für den Schaden aufkommen wird.

Auch sollten wir uns daran erinnern, wer damals politische Verantwortung im Land trug und das Gesetz im Landtag beschloss. 2004 war dies eine Regierungskoalition aus SPD und CDU. 2004, in dem Jahr wurde auch ein neuer parlamentarischer Geschäftsführer der SPD-Fraktion im Landtag bestimmt: Christoph Schulze. Dies ist genau der Herr Schulze, der heute bei den Freien Wählern ist. Dieser hat damals an verantwortlicher Stelle im Landtag die nun gekippte Entscheidung über die damalige Regierung mitgetragen.

Das nun entstandene Problem ist auf verschiedene Art und Weise zu lösen:

Eine der Lösungen wäre eine unterschiedliche Verbrauchsgebühr für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler. Das hatte schon das Brandenburger Oberverwaltungsgericht 2003 als Option gesehen.

Natürlich könnte auch das Land Brandenburg mit Steuermitteln finanziell einspringen, und die strittigen Beitragsrückzahlungen übernehmen. Alternativ müssten die Städte und Gemeinden eine Betragsrückerstattung übernehmen. In diesem Fall würde aber vor Ort an vielen Stellen im wörtlichen Sinn das Licht ausgehen und die Verbrauchsgebühren für Trinkwasser und Abwasser würden für alle erheblich steigen.

Klaus Rocher dazu: „Für die Suche nach einer Lösung bleibt die Zeit, die die konkrete Ausgestaltung des Urteils durch das Oberverwaltungsgerichtes braucht. Nun kann die größte Verwaltung in Brandenburg mal zeigen, dass sie schnell, rechtssicher und im Sinne der Bürger Lösungen erarbeitet, eben effektiv. Die bisherigen Versuche in der Sache haben eher das Gegenteil bewiesen.“


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